Ein Mann sitzt mit einer anderen Person an einem Tisch und hält ein Tablet in der Hand, worauf ein Diagramm zu sehen ist.

E-Mobilitätsförderungen

Um die Mobilität nachhaltiger zu gestalten gibt es in Österreich die Möglichkeit, Förderungen für E-Mobilität zu beziehen. Diese unterscheiden sich in der Höhe, in der Art des angekauften Fahrzeugs und ob eine Privatperson oder Unternehmen einen Antrag stellt.

Kontakt aufnehmen

VORAUSSETZUNGEN E-MOBILITÄTSOFFENSIVE 2024

WELCHE BRUTTO-LISTENPREIS OBERGRENZE?

PKW: maximal 60.000 Euro & LNF: keine

AUS WELCHEN QUELLEN MUSS DER STROM STAMMEN?

Aus 100% erneuerbaren Energieträgern

Geförderte Fahrzeugtypen

PKW NUTZFAHRZEUGE
Elektroauto mit Batterie (BEV) Leichte E-Nutzfahrzeuge (FCEV)
Elektroauto mit Brennstoffzelle (FCEV) Leichte E-Nutzfahrzeuge (BEV)

Welche Betriebe/Organisationen werden 2024 gefördert?

E-Carsharing *

Soziale Einrichtungen**

E-Taxis

Fahrschulen

Weitere hilfreiche Links


Weiterführende Informationen zu Fahrzeugtypen finden Sie auf unserer Seite zu den Antriebsarten.

Wissenswertes

Obwohl in Zukunft nur noch bestimmte Firmenkunden - wie oben dargestellt - gefördert werden, bleibt der Vorsteuerabzug sowie die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und des Sachbezuges für Elektromodelle für alle Firmenkunden erhalten. Dies stellt den Hauptgrund für eine Anschaffung eines E-Fahrzeugs für Firmenkunden dar.

Öffentlich zugängliche E-Ladeinfrastruktur

AC-Normalladepunkt mit mindestens 11 kW bis ≤ 22 kW pro Ladepunkt

DC-Schnellladepunkt mit > 100 kW pro Ladepunkt

DC-Schnellladepunkt ≤ 100 kW

Nicht öffentlich zugängliche E-Ladeinfrastruktur

AC-Normalladepunkt ≤22 kW

DC-Schnellladepunkt < 50 kW

DC-Schnellladepunkt ≥ 50 < 100 kW

DC-Schnellladepunkt ≥ 100

Nicht gefördert werden Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel.

Detaillierte Informationen finden sich auf den Seiten der Umweltförderung.

Weitere Informationen: Welche Anforderungen gibt es?

  • Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
  • Absicherung jedes einzelnen geförderte Ladepunktes
  • Eintragung im E-Control Register (gilt für alle öffentlich zugänglichen Ladestellen)
  • Ausweisung des ad-hoc Preises an der Ladeeinrichtung oder im Web (gilt für alle öffentlich zugänglichen Ladestellen)

Weitere Details finden Sie im Leitfaden.

Zwei Männer sitzen gemeinsam an einem Tisch. Einer der beiden hält ein Tablet in der Hand und erklärt dem anderen etwas, während er auf den Bildschirm zeigt.

Registrierung

Einreichung der Förderungsanträge sind ausschließlich online möglich.

Die Frist zur Registrierung läuft bis längstens 31.3.2024. Allerdings ist dieser Zeitpunkt abhängig von den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln.

*Definition E-Carsharing:

Antragsberechtigt sind E-Carsharingbetreiber, die unab­hängig von ihrer Rechtsform, E-Carsharingfahrzeuge stationsbasiert oder stationsunabhängig an eine unbestimmte Anzahl an Personen gegen Entgelt anbietet. Ein E-Carsharingfahrzeug dabei ist ein Kraftfahrzeug, das von einer unbestimmten Anzahl an Personen durch organisierte Nutzung auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einem E-Carsharingbetreiber genutzt werden kann.

**Definition Soziale Einrichtungen:

Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehme­risch tätige Organisationen sowie Vereine, konfessionelle Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften, die Soziale Dienste erbringen. Ein Eintrag im Infoservice des Sozialministeriums ist dabei Voraussetzung.

Hinweis: Für Betriebe mit einem Kaufvertrag aus dem Jahr 2022 gibt es eine Sonderregelung. Eine Antragstellung ist noch für jene Betriebe möglich, die sich über die Online-Plattform bereits im Vorfeld registriert haben. Neue Registrierungen sind allerdings nicht mehr möglich.